Zulassung als CBAM-Anmelder bei der DEHSt
Ohne Zulassung als CBAM-Anmelder dürfen Unternehmen oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle keine CBAM-Waren mehr in die EU einführen. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig.
Auf einen Blick
- Pflicht für Einführer über 50 t CBAM-Waren im Kalenderjahr – bei Strom und Wasserstoff ab der ersten Einfuhr.
- Indirekte Zollvertreter brauchen die Zulassung unabhängig von der Menge.
- Antrag im CBAM-Register; die DEHSt hat 120 Tage Zeit, bei Nachforderungen länger.
- Erste CBAM-Erklärung für 2026 bis 30.09.2027.
Wer braucht die Zulassung?
Zugelassener CBAM-Anmelder muss sein, wer CBAM-Waren einführt und dabei die 50-Tonnen-Schwelle im Kalenderjahr überschreitet. Für Strom und Wasserstoff gilt keine Schwelle. Wer CBAM-Waren als indirekter Zollvertreter anmeldet, braucht die Zulassung unabhängig von der Menge.
Einführer ohne Sitz in der EU können selbst nicht CBAM-Anmelder werden. Für sie muss ein zugelassener indirekter Zollvertreter die Einfuhr übernehmen – auch für ihn gilt keine Mengenschwelle.
Antrag und Bearbeitungszeit
Der Antrag wird elektronisch im CBAM-Register gestellt. Die DEHSt hat 120 Tage Zeit für die Entscheidung (Art. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2025/486); fordert sie Angaben nach, verlängert sich die Frist. Wer den Antrag bis zum 31.03.2026 gestellt hatte, durfte bis zur Entscheidung vorläufig weiter einführen. Wer erst später an die Schwelle kommt, sollte den Antrag stellen, sobald absehbar ist, dass die 50 t erreicht werden.
Pflichten nach der Zulassung
Die CBAM-Erklärung für die Einfuhren 2026 ist bis 30.09.2027 abzugeben; bis dahin sind auch die Zertifikate abzugeben. Zertifikate werden ab 01.02.2027 über die zentrale Plattform verkauft. Ab 2027 müssen am Ende jedes Quartals mindestens 50 % der seit Jahresbeginn eingeführten grauen Emissionen durch Zertifikate gedeckt sein.
- jährliche CBAM-Erklärung mit Mengen, grauen Emissionen und Anlagen der Hersteller
- Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten
- Emissionsdaten der Lieferanten einholen – sonst gelten Standardwerte mit Aufschlag
- tatsächliche Emissionen nur mit Bestätigung eines akkreditierten Prüfers
Wie CBAMfix hilft
Im Tarif CBAM-Anmelder führt CBAMfix Lieferanten und Anlagen, fragt Emissionsdaten über ein Lieferantenportal ab (Deutsch und Englisch), rechnet graue Emissionen und Zertifikate mit den amtlichen Standardwerten und Benchmarks und bereitet die Daten der Jahreserklärung vor.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich ohne Zulassung über 50 Tonnen einführe?
Wer die 50-t-Schwelle ohne Zulassung überschreitet, muss mit einer Sanktion in Höhe des 3- bis 5-fachen der EU-EHS-Strafe (100 € je t, inflationsindexiert) je nicht abgegebenem Zertifikat rechnen; bis 55 t gilt eine mildere Regel.
Kann meine Spedition die Zulassung für mich übernehmen?
Nur wenn sie als indirekter Zollvertreter auftritt und selbst zugelassen ist. Bei Einführern mit Sitz in der EU kann der indirekte Vertreter die CBAM-Pflichten ablehnen; dann bleiben sie beim Einführer. In der direkten Vertretung liegen die Pflichten ohnehin beim Einführer.
Wann muss ich die erste CBAM-Erklärung abgeben?
Für die Einfuhren des Jahres 2026 bis 30.09.2027, danach jedes Jahr bis 30. September für das Vorjahr.
Die 50-Tonnen-Schwelle im Griff
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Stand der Rechtslage: 11.10.2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083 und die zugehörigen Durchführungsrechtsakte. CBAMfix ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung; maßgeblich sind die Verordnung und die Auskünfte der DEHSt.