Bin ich CBAM-pflichtig?

Seit dem 1. Januar 2026 läuft der CO₂-Grenzausgleich CBAM in der Regelphase. Ob Ihr Unternehmen Pflichten hat, hängt an drei Fragen: welche Ware Sie einführen, woher sie stammt und wie viel Sie im Jahr einführen. Diese Seite führt Sie durch alle drei.

Auf einen Blick

  • Betroffen sind nur Waren aus Anhang I der CBAM-Verordnung: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Entscheidend ist die Warennummer, nicht der Produktname.
  • Ausgenommen sind Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
  • Bis 50 t Eigenmasse im Kalenderjahr sind Einführer von den Pflichten befreit; darüber gelten sie für alle Einfuhren des Jahres.
  • Für Strom und Wasserstoff gibt es keine Schwelle: Zulassung ab der ersten Einfuhr.
  • Wer pflichtig ist, gibt die erste Jahreserklärung für 2026 bis 30.09.2027 ab.

Frage 1: Steht Ihre Ware in Anhang I?

CBAM erfasst keine Branchen, sondern Warennummern. Maßgeblich ist der KN-Code – die ersten acht Stellen der Warennummer in Ihrer Zollanmeldung –, nicht der Produktname und nicht der Verwendungszweck. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 nennt die betroffenen Nummern in sechs Sektoren.

Darunter sind viele Fertigwaren, etwa Schrauben, Rohre und Stahlkonstruktionen aus Kapitel 73 oder Profile und Folien aus Aluminium. Andere Waren sind ausdrücklich ausgenommen, zum Beispiel Schrott aus Stahl oder Aluminium. Welche Nummern genau betroffen sind, steht auf den Seiten der einzelnen Sektoren.

Frage 2: Woher stammt die Ware?

CBAM gilt für Waren mit Ursprung außerhalb der EU. Nach Anhang III der Verordnung ausgenommen sind Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie aus Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Maßgeblich ist das Ursprungsland der Ware, nicht das Land, aus dem die Sendung kommt.

Die Pflichten treffen den Einführer – also den, in dessen Namen die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Kaufen Sie Stahl bei einem Händler in der EU, der ihn selbst eingeführt hat, sind nicht Sie der Einführer.

Frage 3: Führen Sie mehr als 50 t im Jahr ein?

Seit 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 t Eigenmasse je Einführer und Kalenderjahr, zusammengerechnet über Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel (Art. 2a). Bleiben Sie darunter, sind Sie im betreffenden Jahr von den CBAM-Pflichten befreit. Überschreiten Sie die Schwelle, gelten die Pflichten für alle CBAM-Einfuhren des Jahres – ab der ersten Tonne.

Wer erwartet, die Schwelle zu überschreiten, muss die Zulassung als CBAM-Anmelder vorher beantragen (Art. 5 Abs. 1b). Die DEHSt hat 120 Tage Zeit für die Entscheidung (Art. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2025/486); fordert sie Angaben nach, verlängert sich die Frist. Für Strom und Wasserstoff gilt keine Schwelle: Hier ist die Zulassung ab der ersten Einfuhr nötig.

Sonderfälle: Zollagentur und Einführer ohne EU-Sitz

Meldet eine Zollagentur CBAM-Waren als indirekter Zollvertreter im eigenen Namen an, muss sie selbst zugelassener CBAM-Anmelder sein – unabhängig von der Menge. Bei Einführern mit Sitz in der EU kann sie die CBAM-Pflichten ablehnen; dann bleiben sie beim Einführer.

Einführer ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat – etwa ein Lieferant, der verzollt und versteuert (DDP) liefert – können nicht selbst CBAM-Anmelder werden. Dann muss der indirekte Zollvertreter zugelassen sein, auch wenn der Einführer unter der Schwelle bleibt (Art. 5 Abs. 2).

Was folgt, wenn Sie CBAM-pflichtig sind?

Wer über der Schwelle liegt oder Strom bzw. Wasserstoff einführt, hat in der Regelphase diese Pflichten:

  • Zulassung als CBAM-Anmelder bei der DEHSt – vor dem Überschreiten der Schwelle
  • Emissionsdaten der Hersteller einholen; ohne geprüfte Daten gelten amtliche Standardwerte mit Aufschlag
  • CBAM-Jahreserklärung für 2026 bis 30.09.2027 im CBAM-Register
  • Zertifikate kaufen (ab 01.02.2027) und bis 30.09.2027 abgeben; ab 2027 gilt eine Haltepflicht zum Quartalsende

Wie CBAMfix hilft

Der Mengenwächter (29 € im Monat inkl. MwSt.) liest Ihre Einfuhrbelege per KI aus, prüft jede Warennummer gegen Anhang I und zählt die Eigenmasse je Kalenderjahr. Aus dem bisherigen Verlauf rechnet CBAMfix hoch, wann die Schwelle voraussichtlich fällt, und warnt Sie, bevor die Zeit für den Zulassungsantrag knapp wird.

Häufige Fragen

Bin ich CBAM-pflichtig, wenn ich nur wenig Stahl einführe?

Nicht, solange Sie im Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 t CBAM-Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln einführen. Zählen Sie trotzdem mit: Überschreiten Sie die Schwelle, gelten die Pflichten für das ganze Jahr.

Gilt CBAM für Waren aus der Schweiz oder Norwegen?

Nein. Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sind nach Anhang III der CBAM-Verordnung ausgenommen. Maßgeblich ist der Ursprung der Ware, nicht der Sitz des Lieferanten.

Ich kaufe bei einem Händler in Deutschland – betrifft mich CBAM?

In der Regel nicht. Die Pflichten liegen beim Einführer, also bei dem, in dessen Namen die Ware in der EU zollrechtlich angemeldet wurde. Liefert Ihr Händler allerdings direkt aus einem Drittland und werden Sie in der Zollanmeldung als Einführer genannt, sind Sie es.

Woher weiß ich, ob meine Ware unter CBAM fällt?

Über die Warennummer aus der Zollanmeldung oder dem Einfuhrabgabenbescheid. Mit dem kostenlosen Warennummer-Check von CBAMfix sehen Sie sofort, ob die Nummer in Anhang I steht.

Was kostet CBAM?

Je Tonne grauer Emissionen ist ein Zertifikat abzugeben, abzüglich der Anpassung für die kostenlose Zuteilung. Für Einfuhren 2026 gilt der Quartalspreis des Einfuhrquartals, zuletzt 82,32 €. Der Kostenrechner auf der Seite zu den Zertifikaten rechnet das für Ihre Warennummer und Ihr Ursprungsland aus.

Die 50-Tonnen-Schwelle im Griff

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Weitere Themen

Stand der Rechtslage: 11.10.2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083 und die zugehörigen Durchführungsrechtsakte. CBAMfix ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung; maßgeblich sind die Verordnung und die Auskünfte der DEHSt.