CBAM bei DDP-Lieferungen und Einführern ohne EU-Sitz
Bei Lieferungen „verzollt und versteuert“ (DDP) kümmert sich der Lieferant um die Einfuhr. Für CBAM kommt es dann darauf an, wer in der Zollanmeldung als Einführer steht – und ob er einen Sitz in der EU hat. Davon hängt ab, wer zugelassen sein muss und ob die Ware an der Grenze durchkommt.
Auf einen Blick
- Einführer ist, wer die Ware im eigenen Namen anmeldet – oder bei indirekter Vertretung derjenige, für den angemeldet wird (Art. 3 Nr. 15). Bei DDP ist das oft der Lieferant.
- Die Zulassung als CBAM-Anmelder können nur Einführer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat beantragen (Art. 5 Abs. 1).
- Für Einführer ohne EU-Sitz muss der indirekte Zollvertreter zugelassen sein – auch wenn der Einführer unter der 50-t-Schwelle bleibt (Art. 5 Abs. 2).
- Der indirekte Vertreter übernimmt für diese Waren die CBAM-Pflichten des Einführers (Art. 5 Abs. 2a).
Wer ist bei DDP der Einführer?
Die Lieferbedingung DDP regelt, wer zwischen Käufer und Verkäufer Kosten und Gefahr trägt. Wer für CBAM der Einführer ist, entscheidet sie nicht automatisch – maßgeblich ist die Zollanmeldung.
Lässt der Lieferant die Ware über einen indirekten Zollvertreter für sich selbst anmelden, ist er der Einführer. Wird die Ware dagegen auf Ihren Namen angemeldet, sind Sie der Einführer – mit 50-Tonnen-Schwelle, Zulassung und allen Pflichten, auch wenn der Lieferant die Abfertigung bezahlt.
Einführer ohne Sitz in der EU
Die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragt der Einführer, der in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist (Art. 5 Abs. 1). Ein Lieferant aus China, der Türkei oder dem Vereinigten Königreich kann das also nicht selbst.
Für ihn muss ein indirekter Zollvertreter einführen, und dieser muss zugelassener CBAM-Anmelder sein – unabhängig davon, ob der Einführer unter die Befreiung bis 50 t fällt (Art. 5 Abs. 2). Für die so eingeführten Waren trägt der Vertreter die CBAM-Pflichten, die sonst den Einführer treffen (Art. 5 Abs. 2a). Ohne zugelassenen Anmelder dürfen CBAM-Waren nicht eingeführt werden.
Und die 50-Tonnen-Schwelle?
Die Befreiung bis 50 t gilt je Einführer und Kalenderjahr (Art. 2a) – gezählt werden alle seine Einfuhren, auch die, die ein indirekter Vertreter für ihn anmeldet. Der indirekte Vertreter braucht die Zulassung in jedem Fall. Erklärung und Zertifikate muss er aber nur für die Einführer abgeben, die die Schwelle überschritten haben – dann für alle ihre Waren des Jahres, auch die ersten Tonnen (Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) 2025/2083).
Was Sie als Käufer klären sollten
Bevor CBAM-Waren per DDP bei Ihnen ankommen, lohnen sich ein paar Fragen an den Lieferanten:
- Auf wessen Namen wird die Ware angemeldet – auf Ihren oder auf den des Lieferanten?
- Führt der Lieferant über einen indirekten Zollvertreter mit CBAM-Zulassung ein? Sonst kann die Sendung an der Grenze hängen bleiben.
- Wer trägt die CBAM-Kosten, und sind sie im Preis enthalten? Das sollte im Vertrag stehen.
- Sind Sie selbst Einführer: Die Menge zählt zu Ihrer 50-Tonnen-Schwelle.
- Kann der Lieferant Emissionsdaten seiner Anlage liefern? Ohne sie gelten Standardwerte mit Aufschlag.
Selbst einführen statt DDP
Manche Käufer stellen auf eine Einfuhr im eigenen Namen um, etwa mit der Lieferbedingung DAP. Dann sind sie selbst Einführer: Unter 50 t im Jahr sind sie befreit (die Befreiung ist in der Zollanmeldung anzugeben), darüber brauchen sie selbst die Zulassung. Welche Variante günstiger ist, hängt von Menge, Preis und Aufwand ab.
Wie CBAMfix hilft
CBAMfix zählt Ihre CBAM-Einfuhren je Kalenderjahr und merkt sich je Position, ob sie direkt oder über einen indirekten Zollvertreter lief. Läuft eine Einfuhr über einen indirekten Vertreter oder hat Ihre Firma keinen Sitz in der EU, weist CBAMfix darauf hin, wer zugelassen sein muss.
Häufige Fragen
Mein Lieferant liefert DDP – muss ich mich um CBAM kümmern?
Das hängt davon ab, wer in der Zollanmeldung als Einführer steht. Meldet der Lieferant über einen indirekten Vertreter für sich selbst an, liegen die Pflichten dort. Wird auf Ihren Namen angemeldet, sind Sie der Einführer.
Kann mein Lieferant aus Drittland selbst CBAM-Anmelder werden?
Nein. Die Zulassung beantragen nur Einführer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Ein Einführer ohne EU-Sitz braucht einen indirekten Zollvertreter mit CBAM-Zulassung.
Muss der Zollvertreter auch bei wenigen Tonnen zugelassen sein?
Ja. Für Einführer ohne Sitz in der EU muss der indirekte Zollvertreter die Zulassung haben, unabhängig davon, ob der Einführer unter die 50-Tonnen-Befreiung fällt (Art. 5 Abs. 2). Erklärung und Zertifikate fallen aber nur an, wenn der Einführer die Schwelle überschreitet.
Betrifft das Lieferungen aus der Schweiz?
Waren mit Ursprung in der Schweiz sind von CBAM ausgenommen. Liefert ein Schweizer Händler aber Waren mit Ursprung in einem anderen Drittland, etwa Stahl aus China, gilt CBAM – und ohne Sitz in der EU kann der Händler nicht selbst CBAM-Anmelder werden.
Die 50-Tonnen-Schwelle im Griff
CBAMfix liest Ihre Einfuhrbelege, prüft jede Warennummer gegen Anhang I, zählt mit und warnt Sie rechtzeitig vor der Zulassungsfrist.
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Stand der Rechtslage: 11.10.2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083 und die zugehörigen Durchführungsrechtsakte. CBAMfix ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung; maßgeblich sind die Verordnung und die Auskünfte der DEHSt.