Welche Belege brauche ich für CBAM?
CBAM ist vor allem Belegarbeit. Was Sie brauchen, hängt davon ab, wo Sie stehen: Unter der 50-Tonnen-Schwelle zählen Ihre Zollbelege. Als CBAM-Anmelder kommen Mindestaufzeichnungen, gegebenenfalls Emissionsdaten der Hersteller und eine mehrjährige Aufbewahrungspflicht hinzu.
Auf einen Blick
- Grundlage für alles sind die Zollbelege: Warennummer, Eigenmasse, Ursprungsland und Annahmedatum der Zollanmeldung.
- Wer mit amtlichen Standardwerten rechnet, braucht keine Emissionsdaten vom Hersteller – zahlt aber den Aufschlag.
- Tatsächliche Emissionen nur mit Prüfbericht eines akkreditierten Prüfers.
- Aufbewahren bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr der Erklärung – für die Einfuhren 2026 bis 31.12.2031.
Die Zollbelege: Grundlage für Schwelle und Erklärung
Ob Sie die 50-Tonnen-Schwelle erreichen und was später in die Jahreserklärung gehört, ergibt sich aus Ihren Zollbelegen. Gezählt wird die Eigenmasse je Kalenderjahr; maßgeblich ist das Annahmedatum der Zollanmeldung. Geeignet sind:
- Einfuhrabgabenbescheid
- Zollanmeldung bzw. Ausdruck aus ATLAS
- Verzollungsnachweis oder Rechnung der Spedition
Darauf kommt es auf dem Beleg an
Vier Angaben müssen lesbar sein: die Warennummer (mindestens die ersten acht Stellen, der KN-Code), die Eigenmasse in Kilogramm, das Ursprungsland und das Annahmedatum der Zollanmeldung.
Häufigster Fehler ist die Masse: Die Schwelle bezieht sich auf die Eigenmasse, also das Nettogewicht ohne Verpackung – nicht auf die Rohmasse aus Frachtbrief oder Lieferschein. Ebenso zählt das Annahmedatum der Zollanmeldung, nicht das Rechnungs- oder Lieferdatum.
Bleiben Sie unter der Schwelle, ist die Befreiung in der jeweiligen Zollanmeldung anzugeben (Art. 2a Abs. 1) – sprechen Sie das mit Ihrer Spedition ab. Die Belege eines Jahres sollten Sie geordnet aufheben: Damit können Sie zeigen, dass Sie die 50 t nicht überschritten haben.
Als CBAM-Anmelder: Mindestdaten nach Anhang V
Zugelassene CBAM-Anmelder müssen Aufzeichnungen führen, die so genau sind, dass ein Prüfer und die Behörde die grauen Emissionen und die Erklärung nachvollziehen können (Art. 7 Abs. 5). Anhang V der Verordnung nennt als Mindestdaten:
- Name des Anmelders und Nummer seines Kontos im CBAM-Register
- Art und Menge jeder eingeführten Warenart
- Ursprungsland
- tatsächliche Emissionen oder die verwendeten Standardwerte
- die Angaben und die Methode, mit denen die grauen Emissionen berechnet wurden
Wenn Sie tatsächliche Emissionen ansetzen
Statt der Standardwerte dürfen Sie die tatsächlichen Emissionen des Herstellers verwenden – das ist oft günstiger, weil der Aufschlag entfällt. Dann müssen Sie zusätzlich aufbewahren:
- die Anlage, in der die Ware hergestellt wurde
- die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers
- den Prüfbericht eines akkreditierten Prüfers
- die spezifischen grauen Emissionen der Ware
Woher die Emissionsdaten kommen
Hersteller außerhalb der EU können ihre Anlagen- und Emissionsdaten im Betreiberportal des CBAM-Registers hinterlegen; Anmelder rufen sie dort ab. Prüfer können sich frühestens ab 01.09.2026 im CBAM-Register registrieren, erste Prüfberichte für 2026 erwartet die Kommission ab Januar 2027.
Fragen Sie Ihre Lieferanten deshalb früh, ob sie geprüfte Daten liefern können. Ohne Prüfbericht bleiben nur die Standardwerte – mit Aufschlag.
Nachweise zu einem im Ursprungsland gezahlten CO₂-Preis
Wurde im Ursprungsland bereits ein CO₂-Preis gezahlt, kann er die Zahl der Zertifikate mindern – im Einzelnachweis aber nur, wenn Sie tatsächliche Emissionen ansetzen (Art. 9). Dafür brauchen Sie eine Dokumentation, dass der Preis tatsächlich gezahlt wurde, einschließlich etwaiger Rabatte oder Ausgleichszahlungen und der Rechtsgrundlage im Drittland. Sie muss von einer unabhängigen Person mit Name und Kontaktangaben bestätigt sein; dazu kommt der Zahlungsnachweis.
Wie der gezahlte Preis in Zertifikate umgerechnet wird, regelt ein Durchführungsrechtsakt, der noch aussteht.
Wie lange muss ich aufbewahren?
Die Aufzeichnungen einschließlich des Prüfberichts und die Nachweise zum CO₂-Preis sind bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr aufzubewahren, in dem die Erklärung abgegeben wurde oder hätte abgegeben werden müssen (Art. 7 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3). Für die Einfuhren 2026 – Erklärung bis 30.09.2027 – heißt das: bis 31.12.2031. So lange kann die Kommission die Erklärung auch überprüfen.
Wie CBAMfix hilft
Sie laden Ihre Zollbelege als PDF, JPG, PNG oder WebP hoch (bis 20 MB je Datei). Die KI liest Warennummer, Eigenmasse, Ursprungsland und Annahmedatum aus und weist darauf hin, wenn nur die Rohmasse oder nur ein Rechnungsdatum auf dem Beleg steht. Jede Position zählt erst, wenn Sie sie bestätigt haben – das Ergebnis der KI ist ein Vorschlag. Die Belege bleiben zur jeweiligen Einfuhr abgelegt, auf Servern in Deutschland.
Häufige Fragen
Reicht die Rechnung des Lieferanten als Beleg?
Nein. Maßgeblich sind die Angaben aus der Zollanmeldung – Warennummer, Eigenmasse und Annahmedatum. Auf einer Handelsrechnung fehlen sie oft oder weichen ab. Nehmen Sie den Einfuhrabgabenbescheid, die Zollanmeldung oder den Verzollungsnachweis der Spedition.
Brauche ich Emissionsdaten von meinem Lieferanten?
Nicht zwingend. Ohne geprüfte Daten rechnen Sie mit den amtlichen Standardwerten je Ursprungsland und Warennummer – dann allerdings mit Aufschlag. Tatsächliche Emissionen dürfen Sie nur mit Prüfbericht eines akkreditierten Prüfers ansetzen.
Wie lange muss ich CBAM-Unterlagen aufbewahren?
Bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die Erklärung abzugeben war. Für die Einfuhren 2026 also bis 31.12.2031.
Muss ich Belege aufheben, wenn ich unter 50 Tonnen bleibe?
Aus CBAM ergibt sich dann keine eigene Aufbewahrungspflicht; zollrechtliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Es ist trotzdem sinnvoll, die Zollbelege eines Jahres geordnet aufzuheben – damit Sie belegen können, dass Sie unter der Schwelle geblieben sind.
Die 50-Tonnen-Schwelle im Griff
CBAMfix liest Ihre Einfuhrbelege, prüft jede Warennummer gegen Anhang I, zählt mit und warnt Sie rechtzeitig vor der Zulassungsfrist.
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Stand der Rechtslage: 11.10.2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083 und die zugehörigen Durchführungsrechtsakte. CBAMfix ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung; maßgeblich sind die Verordnung und die Auskünfte der DEHSt.