CBAM-Fristen 2026 und 2027

CBAM ist eine Pflicht mit festen Terminen. Hier stehen alle Fristen der Regelphase in zeitlicher Reihenfolge – mit Rechtsgrundlage und dem, was Sie jeweils tun müssen.

Auf einen Blick

  • Zulassung als CBAM-Anmelder vor dem Überschreiten der 50 t; die DEHSt hat 120 Tage Zeit, bei Nachforderungen länger.
  • CBAM-Zertifikate werden ab 01.02.2027 verkauft. 2026 wird noch nichts gekauft.
  • Ab 2027: zu jedem Quartalsende mindestens 50 % der bisherigen grauen Emissionen durch Zertifikate gedeckt.
  • Erste Jahreserklärung und Abgabe der Zertifikate für 2026 bis 30.09.2027.

Alle Termine im Überblick

Die Fristen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 und den Durchführungsrechtsakten.

TerminWas gilt
seit 01.01.2026Regelphase: Über der 50 t-Schwelle dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden.Art. 2a, 4 CBAM-VO
31.03.2026Wer die Zulassung bis zu diesem Tag beantragt hatte, durfte bis zur Entscheidung vorläufig weiter einführen.Art. 17 Abs. 7a CBAM-VO
vor Überschreiten der 50 tZulassung beantragen. Die DEHSt hat 120 Tage Zeit, bei Nachforderungen länger.Art. 5 Abs. 1b CBAM-VO; Art. 4, 5 DVO (EU) 2025/486
ab 01.09.2026Akkreditierte Prüfer können sich im CBAM-Register registrieren – Voraussetzung für geprüfte tatsächliche Emissionen.Art. 10a Abs. 1 CBAM-VO
04.01.2027Angekündigt: Die Kommission veröffentlicht den Zertifikatspreis für Einfuhren im 4. Quartal 2026.DVO (EU) 2025/2548
01.02.2027Verkauf der CBAM-Zertifikate über die gemeinsame zentrale Plattform beginnt.Art. 20 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 CBAM-VO
jedes Quartalsende ab 2027Mindestens 50 % der grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn eingeführten Waren als Zertifikate auf dem Registerkonto.Art. 22 Abs. 2 CBAM-VO
30.09.2027Erste CBAM-Jahreserklärung für die Einfuhren 2026 im CBAM-Register und Abgabe der Zertifikate.Art. 6 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 CBAM-VO
31.10.2027Letzter Tag für den Antrag auf Rückkauf zu viel gekaufter Zertifikate (begrenzt).Art. 23 CBAM-VO
01.11.2027Für 2026 gekaufte Zertifikate, die weder abgegeben noch zurückgekauft wurden, werden ohne Entschädigung gelöscht.Art. 24 CBAM-VO

Der Jahresrhythmus ab 2027

Ab 2027 wiederholt sich der Ablauf jedes Jahr: Zertifikate laufend kaufen und zu jedem Quartalsende die Haltepflicht erfüllen, bis 30.09. Erklärung und Abgabe für das Vorjahr, bis 31.10. den Rückkauf beantragen, am 01.11. werden übrige Zertifikate des Vorjahres gelöscht.

Der Zertifikatspreis wird ab 2027 wöchentlich festgelegt; für Einfuhren 2026 gilt dagegen der Durchschnittspreis des Einfuhrquartals.

Haltepflicht nach dem Überschreiten der Schwelle

Wer die Schwelle erst im Lauf eines Jahres überschreitet, muss die Haltepflicht erst zum Ende des Quartals erfüllen, das auf das Überschreiten folgt (Art. 22 Abs. 2a).

Gerechnet wird wahlweise mit den Standardwerten ohne Aufschlag oder – bei gleicher Warennummer und gleichem Ursprungsland – mit den im Vorjahr abgegebenen Zertifikaten. Die Anpassung für die kostenlose Zuteilung wird dabei abgezogen.

Die Frist, die am leichtesten verpasst wird

Für die Jahreserklärung bleibt Zeit bis 30.09.2027. Knapp wird es dagegen bei der Zulassung: Sie muss vorliegen, bevor die Schwelle überschritten wird, und die DEHSt hat 120 Tage Zeit für die Entscheidung (Art. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2025/486); fordert sie Angaben nach, verlängert sich die Frist. Wer erst handelt, wenn die Ware schon unterwegs ist, riskiert, dass sie an der Grenze hängen bleibt.

Deshalb lohnt es sich, die eingeführte Menge laufend mitzuzählen und hochzurechnen – genau das übernimmt der Mengenwächter von CBAMfix.

Häufige Fragen

Bis wann muss die erste CBAM-Jahreserklärung abgegeben werden?

Für das Einfuhrjahr 2026 bis 30.09.2027. Danach jedes Jahr bis 30.09. für das Vorjahr.

Muss ich 2026 schon CBAM-Zertifikate kaufen?

Nein. Der Verkauf beginnt am 01.02.2027. Für Einfuhren 2026 richtet sich der Preis aber nach dem Quartal, in dem die Ware eingeführt wurde.

Gibt es 2026 schon eine Quartalspflicht?

Nein. Die Haltepflicht zum Quartalsende gilt erst ab 2027. Quartalsberichte wie in der Übergangsphase gibt es in der Regelphase nicht mehr.

Wann muss ich die Zulassung beantragen?

Sobald absehbar ist, dass Sie die 50 t-Schwelle überschreiten – die Zulassung muss vor dem Überschreiten vorliegen. Die DEHSt hat 120 Tage Zeit, bei Nachforderungen länger. Für Strom und Wasserstoff gilt die Pflicht ab der ersten Einfuhr.

Die 50-Tonnen-Schwelle im Griff

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Weitere Themen

Stand der Rechtslage: 11.10.2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083 und die zugehörigen Durchführungsrechtsakte. CBAMfix ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung; maßgeblich sind die Verordnung und die Auskünfte der DEHSt.