Die CBAM-Jahreserklärung für 2026
In der Regelphase ersetzt eine Erklärung im Jahr die Quartalsberichte der Übergangsphase. Die erste umfasst alle CBAM-Einfuhren des Jahres 2026 und ist bis 30.09.2027 im CBAM-Register abzugeben – zusammen mit den Zertifikaten.
Auf einen Blick
- Abgeben müssen zugelassene CBAM-Anmelder; wer 2026 höchstens 50 t eingeführt hat, ist befreit (außer bei Strom und Wasserstoff).
- Frist für Erklärung und Abgabe der Zertifikate: 30.09.2027, danach jedes Jahr bis 30.09..
- Inhalt: Mengen je Warenart, graue Emissionen, Zahl der Zertifikate und gegebenenfalls Prüfberichte.
- Ein technisches Format für die Erklärung hat die Kommission noch nicht veröffentlicht (Stand 11.10.2026).
Wer muss die Erklärung abgeben?
Jeder zugelassene CBAM-Anmelder, der im Jahr 2026 mehr als 50 t CBAM-Waren eingeführt hat, sowie jeder, der Strom oder Wasserstoff eingeführt hat. Die Befreiung unter der Schwelle gilt laut Änderungsverordnung ausdrücklich auch für Einführer, die bereits zugelassen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann an eine andere Person delegiert werden, die im Namen des Anmelders handelt (Art. 5 Abs. 7a). Sie braucht eine EORI-Nummer und einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Verantwortlich bleibt der Anmelder.
Was gehört hinein?
Art. 6 Abs. 2 der CBAM-Verordnung schreibt vier Angaben für das Vorjahr vor:
- die Gesamtmenge jeder Warenart – in Tonnen, bei Strom in Megawattstunden
- die gesamten grauen Emissionen dieser Waren, je Tonne bzw. je MWh
- die Gesamtzahl der abzugebenden Zertifikate – nach Abzug eines im Ursprungsland gezahlten CO₂-Preises und der Anpassung für die kostenlose Zuteilung
- gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte, wenn tatsächliche Emissionen angesetzt werden
Welche Einfuhren zählen?
Alle CBAM-Einfuhren des Kalenderjahres – auch die ersten Tonnen, die vor dem Überschreiten der Schwelle eingeführt wurden. Ergänzend sind Detailangaben je Anlage, Ursprungsland und Warenart vorgesehen, die die Summen stützen. Wer seine Einfuhren das Jahr über sauber erfasst – Warennummer, Eigenmasse, Ursprungsland, Hersteller –, hat die Grundlage der Erklärung schon beisammen.
Woher kommen die Emissionsdaten?
Liegen keine geprüften Daten des Herstellers vor, gelten die amtlichen Standardwerte je Ursprungsland und Warennummer mit einem Aufschlag – für Einfuhren 2026 10 % bei Stahl, Aluminium, Zement und Wasserstoff, 1 % bei Düngemitteln. Indirekte Emissionen zählen nur bei Zement und Düngemitteln.
Tatsächliche Emissionen dürfen nur angesetzt werden, wenn ein akkreditierter Prüfer sie bestätigt hat. Prüfer können sich frühestens ab 01.09.2026 im CBAM-Register registrieren; erste Prüfberichte für 2026 erwartet die Kommission ab Januar 2027. Hersteller außerhalb der EU können ihre Anlagen- und Emissionsdaten im Betreiberportal des CBAM-Registers hinterlegen, wo Anmelder sie abrufen.
Wie ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis abgezogen wird, regelt ein Durchführungsrechtsakt, der noch aussteht. Wer mit Standardwerten rechnet, kann den Abzug nur über pauschale Standard-CO₂-Preise geltend machen.
Wie viele Zertifikate werden fällig?
Graue Emissionen abzüglich der Anpassung für die kostenlose Zuteilung – 2026 bleiben 97,5 % der Zuteilung erhalten – ergeben die Zahl der Zertifikate. Bezahlt wird für Einfuhren 2026 der Durchschnittspreis des Einfuhrquartals: Q1: 75,36 € · Q2: 75,28 € · Q3: 82,32 € · Q4: noch nicht veröffentlicht.
Format und Einreichung: was bekannt ist
Die Erklärung wird im CBAM-Register abgegeben, mit Zugang über EU Login. Ein technisches Format – etwa ein XML-Schema – oder eine Schnittstelle für die Jahreserklärung hat die Kommission bis 11.10.2026 nicht veröffentlicht; der Durchführungsrechtsakt zum Standardformat (Art. 6 Abs. 6) steht noch aus. Laut Benutzerhandbuch der Kommission wird die erste Erklärung im Lauf des Jahres 2027 eingereicht.
Sobald Format und Eingabemaske feststehen, ergänzen wir diese Seite.
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Häufige Fragen
Bis wann muss die CBAM-Jahreserklärung 2026 abgegeben werden?
Bis 30.09.2027. Bis dahin müssen auch die Zertifikate abgegeben sein. Danach gilt jedes Jahr der 30.09. für das Vorjahr.
Gibt es in der Regelphase noch Quartalsberichte?
Nein. Statt der Quartalsberichte der Übergangsphase gibt es eine Erklärung im Jahr. Davon unabhängig gilt ab 2027 eine Haltepflicht für Zertifikate zum Quartalsende.
Muss ich eine Erklärung abgeben, wenn ich unter 50 Tonnen bleibe?
Nein, auch nicht als bereits zugelassener Anmelder. Ausnahme: Strom und Wasserstoff, für die keine Schwelle gilt.
Kann jemand anderes die Erklärung für mich abgeben?
Ja. Die Abgabe kann an eine Person mit EORI-Nummer und Sitz in einem EU-Mitgliedstaat delegiert werden, die in Ihrem Namen handelt. Verantwortlich bleiben Sie selbst.
Gibt es schon ein XML-Format für die Erklärung?
Nein, Stand 11.10.2026 hat die Kommission kein Format und keine Schnittstelle für die Jahreserklärung veröffentlicht. Die Erklärung wird im CBAM-Register abgegeben.
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Stand der Rechtslage: 11.10.2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083 und die zugehörigen Durchführungsrechtsakte. CBAMfix ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung; maßgeblich sind die Verordnung und die Auskünfte der DEHSt.