Die CBAM-Mengenschwelle von 50 Tonnen
Seit dem 1. Januar 2026 entscheidet eine einzige Zahl, ob ein Unternehmen die CBAM-Pflichten erfüllen muss: 50 Tonnen. Wer im Kalenderjahr weniger CBAM-Waren einführt, ist befreit. Wer darüber liegt, muss zugelassener CBAM-Anmelder sein – für alle Einfuhren des Jahres.
Auf einen Blick
- Gezählt wird die Eigenmasse aller CBAM-Waren je Einführer und Kalenderjahr, so wie sie in den Zollanmeldungen steht.
- Wird die Schwelle überschritten, gelten die Pflichten für das ganze Jahr – nicht nur für die Menge über 50 t.
- Strom und Wasserstoff zählen nicht mit: Dafür gilt die Zulassungspflicht ab der ersten Einfuhr.
- Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat für den Zulassungsantrag 120 Tage Zeit – bei Nachforderungen länger.
Was zählt zur Schwelle?
Die Schwelle steht in Art. 2a der CBAM-Verordnung, eingefügt durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2083. Sie bezieht sich auf die Eigenmasse – also das Nettogewicht ohne Verpackung – aller Waren aus Anhang I, die ein Einführer in einem Kalenderjahr in die EU einführt. Maßgeblich ist das Annahmedatum der Zollanmeldung.
Es zählt die Summe über alle Sektoren: 20 t Schrauben, 15 t Aluminiumprofile und 18 t Zement ergeben zusammen 53 t – die Schwelle ist überschritten, obwohl keine einzelne Warengruppe 50 t erreicht.
- Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium: zählen zur Schwelle
- Strom und Wasserstoff: keine Schwelle, Zulassung immer nötig
- Schrott (KN 7204), Aluminiumabfälle (7602) und viele Ferrolegierungen: keine CBAM-Waren
Was passiert beim Überschreiten?
Wer die 50 t überschreitet, unterliegt für alle CBAM-Einfuhren des Kalenderjahres den vollen Pflichten: Zulassung als CBAM-Anmelder, jährliche CBAM-Erklärung und Abgabe von Zertifikaten. Ohne Zulassung dürfen keine CBAM-Waren mehr eingeführt werden.
Wer die 50-t-Schwelle ohne Zulassung überschreitet, muss mit einer Sanktion in Höhe des 3- bis 5-fachen der EU-EHS-Strafe (100 € je t, inflationsindexiert) je nicht abgegebenem Zertifikat rechnen; bis 55 t gilt eine mildere Regel.
Warum frühes Handeln entscheidend ist
Den Antrag auf Zulassung stellen Sie bei der DEHSt im CBAM-Register. Die Behörde hat 120 Tage Zeit für die Entscheidung (Art. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2025/486); fordert sie Angaben nach, verlängert sich die Frist. Wer erst merkt, dass die Schwelle fällt, wenn die Ware schon unterwegs ist, riskiert, dass sie an der Grenze hängen bleibt. Deshalb sollten Sie die Menge laufend mitzählen und hochrechnen – und den Antrag stellen, sobald absehbar ist, dass die 50 t erreicht werden.
Wie CBAMfix hilft
CBAMfix liest Einfuhrabgabenbescheide und Zollanmeldungen per KI aus, prüft jede Warennummer gegen Anhang I und zählt die Eigenmasse je Kalenderjahr. Aus dem bisherigen Verlauf rechnet CBAMfix hoch, wann die Schwelle voraussichtlich fällt, und schreibt Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Zulassungsfrist.
Häufige Fragen
Gilt die Schwelle je Warennummer oder insgesamt?
Insgesamt. Gezählt wird die Summe der Eigenmasse aller CBAM-Waren eines Einführers im Kalenderjahr, über alle Warennummern und Sektoren hinweg – außer Strom und Wasserstoff.
Zählt das Brutto- oder das Nettogewicht?
Die Eigenmasse, also das Nettogewicht ohne Verpackung, wie es in der Zollanmeldung steht.
Was gilt, wenn ich die Schwelle im Herbst überschreite?
Dann gelten die Pflichten rückwirkend für alle CBAM-Einfuhren des gesamten Kalenderjahres, also auch für die Mengen aus den Monaten davor.
Muss ich etwas tun, wenn ich unter 50 Tonnen bleibe?
Eine CBAM-Erklärung ist dann nicht nötig. Sie sollten Ihre Einfuhren aber nachvollziehbar mitzählen, um belegen zu können, dass Sie unter der Schwelle geblieben sind – und um rechtzeitig zu reagieren, falls die Menge steigt.
Die 50-Tonnen-Schwelle im Griff
CBAMfix liest Ihre Einfuhrbelege, prüft jede Warennummer gegen Anhang I, zählt mit und warnt Sie rechtzeitig vor der Zulassungsfrist.
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Stand der Rechtslage: 11.10.2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083 und die zugehörigen Durchführungsrechtsakte. CBAMfix ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung; maßgeblich sind die Verordnung und die Auskünfte der DEHSt.